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Vernehmlassung 2012/157: Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 56 BBG und Artikel 65 BBV · 12 Seiten

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6 Zahlungen

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung der Abrechnung mit einer Gutschriftanzeige auf das Post- oder Bankkonto des Prüfungsträgers.

Auf Gesuch hin wird im Rahmen der üblichen Subventionsgrundlagen höchstens (insbesondere Art. 23 SuG) 60% des voraussichtlichen Bundesbeitrages gemäss Budget als Vorschuss gewährt.

7 Controlling

Die Prüfungsabrechnungen gemäss vorgegebenem Raster bilden die Grundlage für die Beitragsausrichtung sowie für ein Controlling. Das SBFI führt eine Statistik zur Umsetzung und Kontrolle von Art. 39 Abs. 4 BBV, zur Entwicklung der Prüfungsgebühren und zur Errechnung diverser Kennzahlen.

8 Weitere Massnahmen des SBFI

Das SBFI kann jederzeit zusätzliche Informationen einholen. Dies betrifft namentlich die Grundlagen der Prüfungsabrechnungen sowie die Angemessenheit der erhobenen Prüfungsgebühren (vgl. Art. 39 Abs. 4 und Art. 71 BBV).

Das SBFI wird bei unangemessenen Reservebildungen bzw. Überschüssen die geeigneten Massnahmen treffen. In jedem Fall ist die Prüfungsträgerschaft vorgängig anzuhören.

Die Richtlinien werden nach 3 Jahren überprüft und bei Bedarf angepasst.

9 Auskünfte

Folgende Mitarbeiter des SBFI stehen für Fragen und Auskünfte zur Verfügung:

Josiane Bielmann [email protected] 031 / 322 28 38

Antoinette Bongras [email protected] 031 / 322 28 38

Dimitry Bohner [email protected] 031 / 322 28 63

10 Schlussbestimmungen

10.1 Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten der Revision des Art. 65 BBV vom 1. Januar 2013 durchgeführten Prüfungen werden nach bisherigem Recht abgerechnet und subventioniert.

10.2 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten (rückwirkend) auf den … in Kraft und ersetzen die Richtlinien „Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen BP/HFP, Stand 28.03.2012“.

10.3 Beschwerdeinstanz

Die Beschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

Bern, xx.xx.2013

Direktion SBFI

Richtlinien «Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen BP und HFP» 10/12