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Vernehmlassung 2012/157: Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 56 BBG und Artikel 65 BBV · 12 Seiten

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3 Beitragsgewährung

3.1 Grundsätze

Bundesbeiträge werden nur gewährt, wenn die Prüfungen bedarfsgerecht und zweckmässig organisiert sind und wenn ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung bestehen (vgl. Art. 57 BBG).

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Die Einkünfte aus Entgelten für die eidgenössischen Prüfungen dürfen die Vollkosten der Trägerschaft im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

Bundesbeiträge werden für die Durchführung von Teil- und Schluss- bzw. Abschlussprüfungen gemäss Prüfungsordnung gewährt. Zulassungsprüfungen und Kompetenznachweise von Modulen, welche für die Zulas-

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sung zu den Prüfungen erforderlich sind, sind nicht beitragsberechtigt.

3.2 Angemessene Reservebildung

Die maximale Reservebildung gemäss Art. 39 Abs. 4 BBV beträgt 40% des durchschnittlich massgebenden Jahresaufwandes laut Prüfungsabrechnung(en).

Zur Ermittlung des Anfangsbestandes ist der Gewinnvortrag gemäss Bilanz oder der Anfangsbestand laut

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dem Nachweis der finanziellen Eigenmittel gemäss Eingabe 2011 massgebend (Beilage zur Prüfungsabrechnung, http://www.bbt.admin.ch/dienstleistungen/formulare/00391/index.html?lang=de ). Allfällige Berichtigungen und/oder Korrekturen dazu können beim SBFI beantragt oder nachgereicht werden.

Die Verwendung der Reserven bei einer Nicht-Weiterführung der Prüfung ist vorgängig durch die Prüfungsträgerschaft zu regeln. Diese Regelung muss sicherstellen, dass die Reserve der Berufsbildung zugeführt wird.

3.3 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühren sind so auszugestalten, dass die Vorgaben von Art. 39 Abs. 4 BBV eingehalten werden. Diese sind aufgrund der Beitragserhöhung signifikant zu senken.

4 Höhe der Beiträge

4.1 Bemessungsgrundlage

Die Grundlage zur Bemessung der Beitragsgewährung sind die Vollkosten je Prüfung, d.h. das SBFI finanziert einen Anteil am massgebenden Aufwand gemäss Erfolgsrechnung.

4.2 Beitragssatz

Die Bundesbeiträge decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.

Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Diese Gesuche sind besonders zu begründen und können namentlich aus folgenden Gründen als kostenintensiv angesehen werden:

• Prüfungen mit sehr wenig Kandidaten (weniger als 5 Kandidaten)

• Besonders personalintensive Prüfungen (Taggelder Prüfungsexperten)

• Besonders material- oder infrastrukturintensive Prüfungen (Sachaufwand)

1 Die Entgelte nach Art. 39 Abs. 4 BBV betreffen dabei namentlich die Prüfungsgebühren der Kandidaten und Kandidatinnen und die Subventionen des Bundes.

2 Teil-, Schluss- und Abschlussprüfungen gemäss Prüfungsordnung

3 Im Jahr 2011 Übergang auf neue Finanzierung (Anteil an den Vollkosten); dieses Formular ist Bestandteil der Richtlinien BP/HFP Richtlinien «Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen BP und HFP» 6/12