Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 104 Seiten
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Revision BPR 2013. Vernehmlassungsergebnisse. Zusammenstellung
Révision LDP 2013. Procédure de consultation. Récapitulation
Revisione LDP 2013. Procedura di consultazione. Riassunto Seite 14 von 104
c "Wir begrüssen insbesondere die Bestrebungen des Bunds, die Versandfristen für die
Wahlunterlagen für die Nationalratswahl an die übrigen Urnengänge auf eidgenössischer respektive kantonaler Ebene anzupassen. Indem der Versand vorgezogen wird, erhält auch die Mehrzahl der immer zahlreicher zur Stimmabgabe angemeldeten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer die Wahlunterlagen rechtzeitig vor dem Wahltag zugestellt und sie können damit auch auf dem Postweg an der Wahl teilnehmen." (UR)
d "Mit der Vorverlegung des Wahlanmeldeschlusses (Art. 21 Abs. 1 EBPR) auf einen Montag im
August bleibt im August selbst (Sommerferien bis Mitte August) keine grosse Zeit mehr (knapp zwei Wochen), Kandidaten zu suchen und an Parteiversammlungen zu küren. Dieser Auswahlprozess verlagert sich somit in die Sommerzeit (=Ferienzeit) oder muss im Juni (vor der Ferienzeit) durchgeführt werden. Damit verlängert sich zumindest für die Parteien die ,Wahlkampfzeit'." (SZ)
e "Die Anpassung der Zustellungstermine für Nationalratswahlen an jene bei eidgenössischen
Volksabstimmungen erweist sich als sinnvoll. Ebenso kann den für die Durchführung der Nationalratswahlen zuständigen Behörden (Staatskanzlei, Einwohnergemeinden) dadurch ausreichend Zeit zur ordnungsgemässen und bürgerfreundlichen Durchführung der Nationalratswahlen verschafft werden. Die Stimmbürger profitieren von der früheren Zustellung des Wahlmaterials, da sie dadurch mehr Zeit für das Studium der Wahlunterlagen und die Bildung ihres Wählerwillens erhalten. Ausserdem wird auch den Auslandschweizer Stimmberechtigen aufgrund der früheren Zustellungsfristen inskünftig ermöglicht, ihr Wahlrecht sachgerecht ausüben zu können." (OW, NW) - "Die Behörden erhalten ausreichend Zeit für die ordnungsgemässe und bürgerfreundliche Vorbereitung der Nationalratswahlen. - Die Stimmbürger können sich besser mit den Vorlagen vertraut machen und sich ihren Wählerwillen sachgerecht bilden. - Die Auslandschweizer profitieren ebenfalls. Ihnen wird neu die sachgerechte Ausübung ihres Wahlrechts durch die frühere Zustellung des Wahlmaterials ermöglicht." (OW)
f "Le Conseil d'Etat approuve la proposition de restreindre au seul mois d'août, au lieu de
septembre, la date limite du dépôt des listes de candidats. La marge de manoeuvre encore laissée aux cantons leur permettra de tenir compte des vacances d'été, et donc des difficultés éventuelles des partis politiques pour s'organiser efficacement durant cette période également." (FR)
g "Vorderhand fällt auf, dass man den Versandtermin der Wahlzettel generell vorverlegen möchte,
es jedoch unterlässt, Art. 48 dahingehend zu ändern. Analog dem vorgeschlagenen Art. 33 Abs. 2 betreffend die Proporzwahl sollte auch in den Kantonen mit Mehrheitswahlverfahren der Wahlzettel mindestens drei und frühestens vier Wochen (statt zehn Tage) vor dem Wahltag zugestellt werden. Dies soll – wie im Begleitbericht zum Vorentwurf zutreffend erkannt wird – gerade den Auslandschweizerinnen und -schweizern zugute kommen, denen sonst eine rechtzeitige Wahlabgabe oftmals verwehrt bleibt. Dies unabhängig davon, ob sie in einem Proporz- oder Majorzkanton stimmberechtigt sind. - Auch Art. 48 betreffend die Mehrheitswahlverfahren ist dahingehend zu ändern." (AR)
h "Die angestrebte Vereinheitlichung ist positiv zu werten. - Die Synchronisation der Zustellfrist des
Stimmmaterials bei Proporzwahlen mit jener bei Sachabstimmungen wäre unter Inkaufnahme zusätzlicher Kosten bei den Gemeinden (schnellere Versandart) machbar, würde aber die zeitlichen Handlungsspielräume in der Herstellung des Stimmmaterials einschränken und die Gefahr von Produktionsfehlern erhöhen. Die Beibehaltung der bisherigen Regelung mit der Auflage, das Stimmmaterial nach Möglichkeit bereits in der vierten Woche vor dem Wahltag zu versenden, wäre weniger riskant und kostspielig, aber dennoch zielführend." (SG)
i "II Consiglio di Stato condivide l'anticipazione del termine di presentazione delle proposte di lista e
candidature. Per il nostro Cantone, la modifica rende necessario anticipare di una settimana il termine di deposito rispetto alla situazione attuale; questo pone qualche problema di tipo organizzativo interno ai partiti e movimentì politici, in quanto le elezioni cantonali ticinesi avvengono nel mese di aprile dello stesso anno dei rinnovi dei poteri federali. Ora le proposte di lista e di candidatura devono essere presentate entro il sett'ultimo lunedì precedente il giorno dell'elezione, vale a dire, a dipendenza di quando cade l'elezione, tra il 31 agosto e il 6 settembre. Nell'ambito dell'indagine in vista della revisione della legge elettorale cantonale, diverse autorità consultate hanno domandato di anticipare il momento del deposito delle proposte. Pertanto, su questo punto, l'avamprogetto concorda con l'impostazione che sembra delinearsi anche nel nostro Cantone." (TI)
j "Il salue la mesure permettant que l’ensemble des bulletins électoraux puissent être remis aux
ème
électeurs durant la 4 semaine avant l’élection, ce qui bénéficiera notamment aux Suisses de