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Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 4 Seiten

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Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 1

Aufgehoben

Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:

a. Verfassungsänderungen;

b. Gesetzesvorlagen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung enthalten;

c. völkerrechtlichen Verträgen, die nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen;

d. Verordnungen und andere Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind;

e. Verordnungen und andere Vorhaben, die nicht unter Buchstabe d fallen, aber die Kantone in erheblichem Mass betreffen, oder die in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.

2 Bei Vorhaben, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, kann ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.

1BBl

2 SR 172.061