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Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 4 Seiten

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Vernehmlassungsgesetz AS …

3 Auf ein Vernehmlassungsverfahren nach Absatz 1 kann ausnahmsweise verzichtet werden, insbesondere wenn:

a. aufgrund sachlich begründeter Dringlichkeit das Inkrafttreten einer Gesetzesvorlage oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags keinen Aufschub duldet;

b. die Erlassvorlage vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft;

c. keine neuen Erkenntnisse über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz des Vorhabens zu erwarten sind.

Art. 4 Abs. 4 (neu)

4 Bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 kann der Kreis der Adressaten in Abweichung von Absatz 2 Buchstaben a–d auf die spezifisch betroffenen Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt werden.

Art. 5 Eröffnung

1 Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren über ein Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-d, das von der Verwaltung ausgeht.

2 Das zuständige Departement eröffnet das Vernehmlassungsverfahren über ein Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2. Es kann diese Kompetenz an das zuständige Amt delegieren. Handelt es sich um ein Rechtsetzungsvorhaben, kann die zuständige Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung das Verfahren eröffnen, wenn ihr die Befugnis zur Rechtsetzung übertragen ist.

3 Die zuständige parlamentarische Kommission eröffnet das Vernehmlassungsverfahren über ein Vorhaben, das vom Parlament ausgeht.

4 Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen und gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen öffentlich bekannt.

Art. 7 Form und Frist

1 Das Vernehmlassungsverfahren wird mit Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form durchgeführt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vernehmlassungen ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden, wenn die nötigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.

2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Die Mindestfrist verlängert sich bei einer Vernehmlassung:

a. während der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August: um drei Wochen;

b. über Weihnachten und Neujahr: um zwei Wochen;

c. über Ostern: um eine Woche.