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Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 4 Seiten

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Vernehmlassungsgesetz AS …

3 Bei sachlich begründeter Dringlichkeit kann:

a. die Frist verkürzt werden;

b. das Vernehmlassungsverfahren konferenziell durchgeführt werden.

4 Die Gründe für die Dringlichkeit nach Absatz 3 sind den Vernehmlassungsadressaten mitzuteilen.

5 Bei einem konferenziell durchgeführten Vernehmlassungsverfahren ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Über den konferenziellen Teil ist Protokoll zu führen.

6 Vernehmlassungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 können konferenziell durchgeführt werden, auch wenn keine Dringlichkeit gegeben ist.

Art. 8 Abs. 2 (neu)

2 Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht zusammengefasst.

Art. 9 Abs. 1 Bst. c

1 Öffentlich zugänglich sind:

c. nach der Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde der Ergebnisbericht.

Art. 10

Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.