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Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 5 Seiten

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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

(VORA)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 16 Absatz 4, 17 Absatz 3 sowie 17a Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG),

Art. 2 Erhöhtes Krankheitsrisiko

Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch folgende Indikatoren der Morbidität abgebildet:

a. Alter;

b. Geschlecht;

c. Arzneimittelkosten im Vorjahr;

d. Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr.

Art. 2a Indikator Alter

Für die Zuteilung der Versicherten zu einer Altersgruppe ist das Geburtsjahr der Versicherten massgebend. Die Altersgruppen werden wie folgt aufgeteilt:

a. Versicherte von 18–25 Jahren;

b. Versicherte von 26–90 Jahren, eingeteilt in Gruppen von je fünf Jahren;

c. Versicherte ab 91 Jahren.

Art. 2b Indikator Arzneimittelkosten im Vorjahr

1 Für die Festlegung der Arzneimittelkosten im Vorjahr berücksichtigt werden die Bruttoleistungen (Nettoleistungen plus Kostenbeteiligungen) im Vorjahr für Arzneimittel, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über-

1 SR 832.112.1

2 SR 832.10

2014–......