Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten
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System wird über Gebühren finanziert. Allenfalls wird eine Anlastung dieser Kosten zu regeln sein.
Die Herkunftsnachweise von Anlagen, die Beiträge aus dem Netzzuschlag erhalten, sind für die weitere Verwendung blockiert. Sie stehen weder der Kraftwerkseigentümerin noch dem Netzbetreiber zu. Vielmehr sind sie allen Endkundinnen und Endkunden, welche die Anlagen letztlich finanzieren, vorbehalten. Dieser Sachverhalt äussert sich auf der Stromkennzeichnung in einem fixen Prozentsatz von Elektrizität aus geförderten Anlagen.
Übrige Artikel
Geringfügige Änderungen redaktioneller Natur.
2. Abschnitt: Raumplanung und Ausbau erneuerbare Energien
Art. 11 und 12 Gemeinsame Planung für den Ausbau erneuerbarer Energien
Ausbaupotenzialplan, Aufgabe des Bundes
Idee des raumplanerischen Ansatzes bzw. von Gebietsausscheidungen ist, dass zwischen den verschiedenen Akteuren und Interessen in einem frühen Stadium und wenn es noch nicht um konkrete Projekte geht, leichter ein Konsens (oder Kompromisse) zu Standortgebieten gefunden werden kann. Lösungen dürften auch leichter sein, wenn die Sicht eine gesamtschweizerische und nicht eine bloss kleinräumige ist. Am nötigsten erscheint aus heutiger Opitk eine Planung in den Bereichen Wasser- und Windkraft.
Die Planung ist ein Prozess, einschliesslich der notwendigen Grundlagenarbeit. Dieser Prozess hat in vielen Kantonen schon begonnen. Am Schluss soll die Planung zu einem gesamtschweizerischen Erzeugnis mit einem einheitlichen Standard führen. Die gemeinsame Planung soll – technologiespezifisch – mit Karten, mittels Erläuterungen in Textform und anderen Mitteln erfolgen. Gemäss Artikel 11 sind es die Kantone, die die Planung „gemeinsam“ vornehmen. Gemeinsam bedeutet, dass die Kantone untereinander zusammenarbeiten; ebenso sollen sie aber die Gemeinden einbeziehen; der Bund wirkt ebenfalls mit.
Der Bund bringt, vertreten durch das UVEK, v.a. die gesamtschweizerische Sicht ein und unterstützt die Koordination. Er führt die Ergebnisse am Schluss zusammen. Erst dadurch wird der Plan zu einem das ganze Land abdeckenden „Ausbaupotenzialplan“. Für den Bund ist sodann eine subsidiär zum Tragen kommende Zuständigkeit vorgesehen (Art. 12 Abs. 3): Das UVEK übernimmt die Federführung bei der Planung, wenn die primär verantwortlichen Kantone (gesamthaft) keine Resultate erzielen, wie es sie für einen zügigen und starken Ausbau der erneuerbaren Energien braucht.
Ziel der Planung ist, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien erheblich verstärkt werden kann, und zwar gemäss den Ausbauzielen (Art. 2), wie sie sich u.a. aufgrund des Kernenergieausstiegs ergeben. Zu einer Planung mit einem Gesamtblick (und im Sinne von Kompromissen) gehört auch, gewisse Gebiete von der Nutzung auszunehmen. Gegenläufige Interessen zur Nutzung sind hauptsächlich der Natur- und Heimatschutz. Andere Schutzanliegen sind z.B. der Wald oder der Vogelzug oder die Rücksichtnahme auf zwingende Bedürfnisse der Luftfahrt. Ansatz der Planung soll aber nicht sein, v.a. Gebiete freizuhalten; im Gegenteil liegt der Fokus vielmehr darin, Gebiete der Nutzung zuzuführen. Das bringt Art. 11 Abs. 2 zum Ausdruck, der verlangt, die vorhandenen Potenziale seien zweckmässig zu nutzen.
Das Planungsinstrument ist trotz der Beteiligung des Bundes oder des landesweiten Ansatzes nicht ein Sachplan oder ein Konzept gemäss Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700). Es kann