Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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wird. Auf diese bedarfsgerechte Ausschöpfung ist denn auch das ganze WKK-Vergütungssystem ausgerichtet (vgl. Art. 31 ff).

Von der Zielsetzung erfasst ist nur Elektrizität aus jenen Anlagen, die Teil des WKK-Vergütungssystems sein können (vgl. im Detail bei Art. 31).

Art. 4 Verbrauchsziele

Die Verbrauchsziele lehnen sich an den Bericht Grundlagen für die Energiestrategie des Bundesrates vom Mai 2011 an.

Art. 5 Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und

anderen Organisationen

Die Koordination der Energiepolitik zwischen Bund und Kantonen ist wichtig. Was die Wirtschaft angeht, so waren bisher zunächst deren (freiwillige) Massnahmen zu beachten; Vorschriften wurden nur subsidiär erlassen. Dieses Subsidiaritätsprinzip wird nun gestrichen (vgl. auch Art. 35). Es wäre in der neuen Energiepolitik eher systemfremd oder bedarf jedenfalls nicht der gesetzlichen Verankerung.

Art. 6 Grundsätze

Der Akzent wird noch stärker als bisher auf die erneuerbaren Energien gelegt.

Neu zu den Grundsätzen gereiht wird – leicht modifziert – die aus dem geltenden Recht stammende Vorschrift, mit der die Energiewirtschaft in genereller Weise zu Effizienzmassnahmen und zur Nutzung erneuerbarer Energien angehalten wird. Diese generelle Vorgabe wird durch ein neues, verbindliches Instrument zur Effizienzsteigerung beim Stromverbrauch konkretisiert, nämlich die Zielvorgaben für Elektrizitätslieferanten und die entsprechenden Zertifikate (Art. 43 ff.).

Der heutige Artikel 6, der eine Prüfung vorschreibt, damit fossile Stromproduktionsanlagen nur als Zweitlösung realisiert werden, d.h. wenn der Bedarf nicht mit erneuerbaren Energien gedeckt werden kann, hat Grundsatzcharakter und wird darum ebenfalls in die Norm zu den Grundsätzen aufgenommen. Die Subsidiarität von fossilen Anlagen wird neu zudem noch stärker betont als bisher. Allfällige Gaskombikraftwerke sind also, wenn sie denn nötig sind, in ihrer Anzahl möglichst tief zu halten.

2. Kapitel: Energieversorgung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Begriff der Energieversorgung und Zuständigkeit

Die Norm aus dem geltenden Recht (Art. 4), die die Energieversorgung definiert und zur Aufgabe der Energiewirtschaft erklärt, wird materiell unverändert beibehalten.

Art. 9 Gefährdung der Elektrizitätsversorgung

Diese Norm wird leicht umformuliert, entspricht aber inhaltlich dem bisherigen Art. 6a.

Art. 10 Kennzeichnung und Herkunftsnachweis von Elektrizität

Die Norm zur Stromkennzeichnung und zu den Herkunftsnachweisen wird im Gesetz auf den Stand gebracht, wie er – aufgrund einer Delegation – mit dem heutigen Verordnungsrecht bereits erreicht ist: Obligatorium zur Kennzeichnung und zum Herkunftsnachweis. Vom Obligatorium sollen allerdings – aus Gründen der Verhältnismässigkeit – auch Ausnahmen möglich sein, z.B. bei Kleinanlagen oder Notstromaggregaten. Das Herkunftsnachweis-