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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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730.0 Energiegesetz (EnG) Entwurf vom 28. September 2012
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 64, 74–76, 89 und 91 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …,
beschliesst:
1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2 Es bezweckt:
a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b. die sparsame und rationelle Energienutzung;
c. den Wechsel hin zu einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere durch eine erhebliche Steigerung der Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien.
Art. 2 Ziele für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien
1 Bei der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 11 940 GWh und im Jahr 2050 bei mindestens 24 220 GWh liegt.
2 Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die inländische durchschnittliche Jahreserzeugung im Jahr 2035 bei mindestens 37 400 GWh und im Jahr 2050 bei mindestens 38 600 GWh liegt. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen in diesen Zielen enthalten.
3 Der Bundesrat kann für alle erneuerbaren Energien gesamthaft oder für einzelne Technologien weitere Zwischenziele festlegen.
AS 1999 197
1 SR 101