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Vernehmlassung 2012/52: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Cabaret-Tänzerinnen-Statut) · 2 Seiten

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Art. 85 Abs. 2

2Vor der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) mit Erwerbstätigkeit sind die arbeitsmarktlichen Vorentscheide (Art. 83) dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ausgenommen sind Vorenstcheide für Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 4.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova