Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/52: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Cabaret-Tänzerinnen-Statut) · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration BFM
Direktionsbereich Zuwanderung & Integration
Abteilung Zulassung Arbeitsmarkt
Erläuternder Bericht
Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) zwecks Abschaffung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts
April 2012
1. Entstehung des Statuts, rechtliche Grundlagen und aktuelle Praxis
1.1 Hintergrund
Das Cabaret-Tänzerinnen-Statut für Personen aus Drittstaaten existiert seit mehr als 40 Jahren. Die heute geltende Regelung wurde 1995 in Kraft gesetzt. Das Bundesamt für Migration (BFM) ist für die Ausgestaltung des Statuts verantwortlich, dessen Umsetzung liegt in kantonaler Kompetenz.
Das Statut wurde zum Schutz der Tänzerinnen vor Ausbeutung geschaffen und gilt als Ausnahme für die Zulassung von unqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten. Zuletzt wurde das Cabaret-Statut im Rahmen der Arbeiten zum neuen Ausländergesetz (AuG)1 vertieft diskutiert. Im Parlament wurde geltend gemacht, dass die Cabaret-Tänzerinnen über eine geringe berufliche Qualifikation verfügen. In konsequenter Anwendung des dualen Zulassungssystems (Personenfreizügigkeit für EU-/EFTA-Bürger vs. Zulassung aus Drittstaaten) könnte in diesem Bereich keine Zulassung erfolgen. Schliesslich wurde aber im AuG dem Bundesrat die Möglichkeit belassen, diese Regelung im Verordnungsrecht beizubehalten, da der Schutz der Frauen vor Ausbeutung stärker gewichtet wurde. Das BFM erhielt den Auftrag, das Statut periodisch auf seine Schutzwirkung hin zu überprüfen.
1.2 Definition und rechtliche Grundlagen
Die Zulassung von Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist heute gestützt auf Art. 34 VZAE2 möglich. Bei dieser Kategorie handelt es sich um Personen, die sich im Rahmen musikalisch unterlegter Showprogramme ganz oder teilweise entkleiden. Das Mindestalter für die Zulassung von Tänzerinnen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten liegt bei 20 Jahren. Sie dürfen sich bis maximal 8 Monate innerhalb von 12 Monaten in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sein. Die Erteilung der Arbeitsbewilligungen erfolgt in kantonaler Kompetenz.
Was die Cabaret-Tänzerinnen aus EU/EFTA-Staaten betrifft, so erfolgt deren Zulassung gemäss den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
1.3 Die kantonale Praxis heute
Die folgenden Kantone wenden das Cabaret-Tänzerinnen-Statut für Drittstaatsangehörige nicht oder nicht mehr an: AI, AR, FR, GL, JU, SG, TI, TG, VD, VS, ZG.
1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20
2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201