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Vernehmlassung 2012/52: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Cabaret-Tänzerinnen-Statut) · 2 Seiten

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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1 und 3

1Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und Art. 19a Abs. 2) müssen sich nicht anmelden.

3Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.

Art. 34

Aufgehoben

Art. 57 Abs. 1 Bst. c

1Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:

c. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b);

Art. 71 Abs. 3

3Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthaltes unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.

1 SR 142.201

2011–......