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Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 3 Seiten

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700.

Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 2 RPG,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Gemeinden, in denen der Anteil von Zweitwohnungen am gesamten Bestand der Wohnungen mehr als 20 Prozent beträgt.

2 Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 75b BV.

Art. 2 Bestehende Wohnungen

1 Umnutzungen von Wohnungen, die am 11. März 2012 bereits bestanden, bleiben im Rahmen der vorbestandenen Bruttogeschossfläche und allfälliger bestehender Nutzungseinschränkungen zulässig.

2 Die Kantone und Gemeinden ergreifen zur Verhinderung von unerwünschten Entwicklungen oder Missbräuchen raumplanerische Massnahmen.

Art. 3 Zweitwohnungen

Als Zweitwohnung im Sinne von Artikel 75b BV gelten Wohnungen, deren Nutzer nicht Wohnsitz in der Gemeinde hat.

Art. 4 Vermutung

1 Ein Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen wird vermutet für Gemeinden, die einen Anteil von weniger als 80 Prozent an dauernd bewohnten Wohnungen im Sinn von Artikel 6 Buchstaben c und d des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 aufweisen.

2 In Gemeinden, in denen aufgrund von Absatz 1 der Zweitwohnungsanteil aufgrund der unvollständigen Datenlage nicht bestimmt werden kann, wird ein Anteil von mehr als 20 Prozent vermutet, wenn diese in der Volkszählung 2000 mehr als 20 Prozent zeitweise bewohnte Wohnungen ausgewiesen haben.

AS 2012 1SR 431.02