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Vernehmlassung 2012/55: Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen · 3 Seiten

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700. Landes-, Regional- und Ortsplanung

3 Die Vermutung nach Absatz 1 und 2 ist widerlegt, wenn eine Gemeinde nachweist, dass der Anteil von Zweitwohnungen an ihrem gesamten Bestand von Wohnungen weniger als 20 Prozent beträgt.

Art. 5 Bau neuer Zweitwohnungen

1 In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen dürfen keine Bewilligungen für die Erstellung neuer Zweitwohnungen erteilt werden.

2 Die Erstellung von qualifiziert touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen kann bewilligt werden:,

a. wenn sie im Rahmen strukturierter Beherbergungsformen angeboten werden; oder

b. wenn der Eigentümer im selben Haus wohnt und die Zweitwohnungen nicht individualisiert ausgestaltet sind.

3 Baubewilligungen für neue Zweitwohnungen dürfen auch gestützt auf einen vor dem 11. März 2012 genehmigten projektbezogenen Sondernutzungsplan erteilt werden, wenn dieser als baurechtlicher Vorentscheid qualifiziert werden kann

Art. 6 Anmerkung im Grundbuch und Eröffnung

1 Die Baubewilligungsbehörde legt in der Bewilligung für den Bau einer neuen Wohnung die Pflicht zu deren Nutzung als Erstwohnung oder als andere Wohnung, die nicht unter das Zweitwohnungsbauverbot fällt, fest und weist den Grundbuchverwalter an, auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks die Anmerkung „Erstwohnung“ oder „andere Wohnung, die nicht unter das Zweitwohnungsbauverbot fällt“, anzubringen.

2Die Baubewilligungsbehörde eröffnet dem Bundesamt für Raumentwicklung Bewilligungen für den Neubau von Wohnungen, die gestützt auf Art. 5 Abs. 2 oder 3 erteilt worden sind.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Baugesuche, die vor dem 11. März 2012 eingereicht worden sind, sind nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Gesuchseinreichung galt.

2 Bewilligungen für den Bau von Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und der Ablösung dieser Verordnung durch die ordentliche Umsetzungsgesetzgebung erteilt werden, sind nichtig. Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach Artikel 5 Absätzen 2 und 3.

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Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Variante