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Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 4 Seiten

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Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz

Änderung vom … [Entwurf vom 02.07.2012]

Die Eidgenössische Kommunikationskommission

verordnet:

I

Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

1Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, ihre Rufnummer zu behalten, wenn sie die Dienstanbieterin innerhalb der gleichen Kategorie von Fernmeldediensten wechseln wollen.

Art. 6 Abs. 1

1Die Fernmeldedienstanbieterinnen können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, bei einer Änderung des Anschlussstandortes ihre Rufnummer zu behalten.

Art. 7 Abs. 2

2Durchwahlnummern von Kundinnen und Kunden können nur gesamthaft portiert werden.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Freie Wahl der Dienstanbieterin

Art. 9 Grundsatz

1Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Festnetz müssen sicherstellen, dass die Kundinnen und Kunden jederzeit durch Vorbestimmung (Preselection) oder für jeden einzelnen Anruf (Call by Call) eine andere Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen wählen können.

2Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Mobilnetz müssen sicherstellen, dass die Kundinnen und Kunden jederzeit für jeden einzelnen Anruf (Call by

1 SR 784.101.112