Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/64: Teilrevision der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV) · 3 Seiten
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Département fédéral de l'intérieur DFI
Office fédéral de la santé publique OFSP
Unité de direction Protection des consommateurs
29. Juni 2012
Erläuterungen zur Revision der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV, SR 813.153.1)
1. Einleitung
Die Revision betrifft Ziffer II des Anhangs der ChemGebV "II. Gebühren nach der Biozidprodukte-
verordnung vom 18. Mai 2005 (VBP)".
Es handelt sich um Gebühren für die Bearbeitung der verschiedenen Arten von Gesuchen um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung von Biozidprodukten gemäss VBP (SR 813.12). Diese wurden vor dem Inkrafttreten der VBP auf der Grundlage einer Kostenschätzung für die Bearbeitung der verschiedenen Gesuche festgelegt und betragen derzeit:
- Zulassung ZL: 4'000 - 11'500 CHF;
- Anerkennung einer Zulassung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA: 2'900 CHF.
Seit dem Inkrafttreten der VBP am 1. August 2005 ist kein Zulassungsgesuch ZL (Art. 7 Bst. a Ziff. 1 VBP) eingereicht worden, da eine solche durch die schweizerischen Behörden erteilte Zulassung ausserhalb der Schweiz nicht anerkannt wurde. Mit Inkrafttreten von Kapitel 18 [Biozid-Produkte] des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81, MRA) am 18. Oktober 2010 wurde die notwendige Grundlage für die Anerkennung der Zulassung ZL durch die Europäische Union (EU) geschaffen. Mehrere Unternehmen haben seither ihre Absicht zur Einreichung eines Zulassungsgesuchs ZL angekündigt. Zwar wurde bis jetzt kein Gesuch formal eingereicht, es ist jedoch zu erwarten, dass solche Gesuche 2013 oder sogar bereits 2012 bei der Anmeldestelle eingehen. Deswegen ist es wichtig, dass die Gebühren vorgängig aktualisiert werden.
Gesuche um Anerkennung von Zulassungen eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA (Art. 7 Bst. c VBP) sind dagegen bereits gängige Praxis. Ihre Zahl dürfte in den kommenden Jahren mit fortschreitender Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang IA der VBP steigen.
Eine Überprüfung der vorgesehenen Gebühren für die Bearbeitung der oben erwähnten Gesuche um Zulassung und um Anerkennung (Anhang II Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6.1 ChemGebV) ergab, dass diese viel zu niedrig angesetzt sind und nicht den neuesten Schätzungen bzw. dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand für deren Prüfung entsprechen. In Anwendung des Kostendeckungsprinzips ist eine Anpassung dieser Gebühren deshalb unerlässlich.
Andererseits soll die bisherige Zusatzgebühr für die Bewertung von Biozidprodukten, die Mikroorganismen enthalten (1'000 bis 5'000 CHF), aufgehoben werden und damit ein zusätzlicher Anreiz für das Inverkehrbringen solcher Produkte geschaffen werden.
Rev_ChemgebV_Anhörung2012_Erläuterungen_d_2012.06.06