Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/64: Teilrevision der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV) · 3 Seiten

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3. Einzelne Anpassungen: Anhang, Ziffer II

Einleitungssatz

Die Anzahl Wirkstoffe hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Bearbeitungszeit für Gesuche um Registrierung (Art. 7 Bst. b VBP) oder um Anerkennung (Art. 7 Bst. c VBP). Für solche Gesuche ist deshalb kein Gebührenzuschlag vorgesehen und die vorgesehenen Gebührenspannen gelangen ungeachtet der Anzahl Wirkstoffe zur Anwendung: Der Hinweis auf Ziffer 1.5 und 1.6 im Einleitungssatz kann deshalb entfallen.

Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Zulassung entsteht hingegen mit jedem weiteren Wirkstoff ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand, der mit 3'500 CHF veranschlagt wird.

Der für die Beurteilung von Biozidprodukten mit Mikroorganismen vorgesehene Zuschlag von 1'000 bis 5'000 CHF wird aufgehoben. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass der Bearbeitungsaufwand nicht wesentlich variiert für Produkte mit einem chemischen Wirkstoff oder mit Mikroorganismen. Mit der Streichung der Gebühr wird die Verwendung von Mikrooganismen in Biozidprodukten zusätzlich begünstigt.

Ziffer 1.1

Die ursprünglich vorgesehene Gebühr steht in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Bearbeitungsaufwand. Aufgrund der (oben erläuterten) Neueinschätzung ergibt sich ein deutlich höherer Betrag.

Die Gebühr wird auf 50'000-120'000 CHF pro Dossier festgesetzt.

Ziffer 1.6.1

Die Erfahrung aus der Bearbeitung der Gesuche um Anerkennung zeigt, dass der erforderliche Arbeitsaufwand (wie oben erläutert) deutlich höher ist als ursprünglich angenommen.

Die Gebühr wird deshalb auf 5'000-10'000 CHF pro Dossier festgesetzt.

3/3 Rev_ChemgebV_Anhörung2012_Erläuterungen_d_2012.06.06