Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 10 Seiten

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4.6 Unabhängigkeit der Eichmeisterinnen und Eichmeister (Artikel 8)

Der Kanton GR begrüsst ausdrücklich die explizite Regelung der Unabhängigkeit der Eichmeisterinnen und Eichmeister und erachtet das schweizerische System mit der hoheitlichen Nacheichung als gute Vorgehensweise für den Endverbraucher, während der Kanton NE die Streichung des Artikels verlangt.

4.7 Massnahmen (Artikel 9)

Der Kanton AG plädiert aus Gründen der Vollständigkeit dafür, einen Hinweis bezüglich der Massnahmen im Rahmen der Kontrolle von Fertigpackungen in die ZMessV aufzunehmen.

4.8 Öffentliche Waagen (Artikel 10)

Nach Ansicht der Kantone ZH, OW, AR und AI wäre der ganze Artikel 10 ersatzlos zu streichen, da er nicht mehr zeitgemäss sei. Denn für Waagen, die der Öffentlichkeit zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen, brauche es weder besondere Instruktionen noch eine besondere Aufsicht durch die Eichmeisterinnen und Eichmeister. Der Kanton LU bringt vor, dass in Absatz 1 die Benutzungsbebühr zu streichen und die Festlegung der Wägepreise dem Markt zu überlassen sei; ganz zu streichen seien die übrigen Absätze.

Ähnlich sieht das der VSE (Eichmeister). Er spricht sich für die Streichung des Absatzes 3 aus, da eine jeweils entsprechende Nachprüfung stattfinde und eine Beaufsichtigung der für das Wägen zuständigen Person weder notwendig noch durchführbar sei.

Der Kanton TG möchte den Teil betreffend die für das Wägen zuständigen Personen von Absatz 3 streichen, da nicht einzusehen sei, dass die Person, die die Waage bedient, auch überwacht werden müsse.

4.9 Zuständigkeitsbereich (Artikel 14)

Der Kanton BE möchte den Artikel 14 dahingehend ergänzen, dass das METAS im Einzelfall zwar Eichaufträge übernehmen kann, jedoch nur auf Antrag des Kantons. Die Kantone UR, SZ und BS wünschen, dass die Kantone im Einzelfall wahlweise Eichaufträge in ihrem Zuständigkeitsbereich an andere Kantone oder das METAS übertragen können, sofern sie nicht über geeignete Prüfmittel oder die entsprechende Fachkompetenz verfügen.

Der Kanton ZG spricht sich hingegen dafür aus, dass das METAS auf Antrag einer zuständigen kantonalen Instanz oder gar von sich aus im Einzelfall Eichaufträge ausführen kann, wenn der Kanton nicht über geeignete Prüfmittel oder die entsprechende Fachkompetenz verfügt.

4.10 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln (Artikel 15)

Die Kantone AR und AI äussern den Wunsch, dass das METAS den Eichämtern und Eichstellen geeignete Normale für die Durchführung der Eichungen empfiehlt, damit schweizweit eine Vereinheitlichung stattfinden könne.

Die SAK regt in ihrer Stellungnahme an, den Artikel 15 um den Buchstaben e zu erweitern, sodass dem METAS eine weitere Aufgabe, nämlich die Unterstützung und Beratung des Personals der Eichstellen, zukäme. Dafür wäre dann Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c zu streichen. Als Begründung führt die SAK an, dass die Beratung, Unterstützung und Förderung nicht unter die Aufsicht, sondern unter die Kernaufgaben des METAS falle.

4.11 Nachträgliche Kontrolle (Artikel 16)

Der Artikel 16 E-ZMessV sieht nachträgliche Kontrollen durch das METAS vor. Die Kantone LU, OW, SZ, AR, AI, GR und TG sowie der VSE (Eichmeister) vertreten in ihren Stellungnahmen die Ansicht, dass der Buchstabe b zu streichen sei; er sieht nachträgliche Kontrollen des METAS bei Messmitteln im Zuständigkeitsbereich der Kantone vor, soweit das EJPD sie in das Programm der nachträglichen Kontrolle aufnimmt. Als Begründung wird vorgebracht, dies führe dazu, dass die Kompetenz der kantonalen Eichmeister in Frage gestellt sowie das