Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 10 Seiten
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föderalistische Prinzip aufgeweicht werde. Des Weiteren sei diese Vorgehensweise ineffizient und führe zu Doppelspurigkeiten sowie Mehrkosten, da es sich um eine nachträgliche Kontrolle des METAS im Zuständigkeitsbereich der Kantone handle.
Auch der Kanton ZG möchte Doppelspurigkeiten vermeiden und schlägt deshalb vor, dass die nachträglichen Kontrollen zugelassen werden sollen, diese jedoch im Bereich der Zuständigkeit der Kantone als „begleitende“ Kontrolle auszugestalten seien. Damit würde das METAS die kantonalen Eichämter bei ihren Nachkontrollen begleiten.
Der Kanton BS bringt in seiner Stellungnahme vor, dass die nachträglichen Kontrollen durch das METAS in den Kantonen nur nach Absprache mit diesen durchgeführt werden dürfen sollen.
4.12 Aufsicht (Artikel 17)
Der Kanton AR bringt in seiner Stellungnahme vor, dass Artikel 17 in dem Sinne zu ergänzen sei, dass die Aufsicht über die Gebührenabgaben der Kantone an das METAS zu finanzieren sei, da die Überwachung, die Aufsicht allgemein und die Instruktionen bis anhin ebenfalls kostenlos respektive über die Gebührenanteile der Kantone an das METAS finanziert wurden.
Der Kanton ZH regt an, den Artikel 17 dahingehend zu ergänzen, dass das METAS den Eichämtern geeignete Prüfmittel (Normale) empfiehlt. Dies würde der Vereinheitlichung der Eichungen und der einfacheren Nachkontrolle dienen.
Der Kanton SH erachtet es als wichtig, dass sich das METAS neben der Beaufsichtigung auch für einen einheitlichen und koordinierten Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen verantwortlich zeigt und spricht sich des Weiteren dafür aus, dass eine solche explizite Verpflichtung in Artikel 17 ausdrücklich zu erwähnen sei.
Der VSE (Eichmeister) schlägt die Erweiterung des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe c um dem Begriff „schult“ vor.
4.13 Amtshilfe (Artikel 20)
Die Kantone GR und TG sowie auch der VSE (Eichmeister) schlagen vor, den Artikel 20 so zu ergänzen, dass das METAS die Möglichkeit hätte, von der Zollbehörden zu verlangen, ausländische Fahrzeuge mit eichpflichtigen Messeinrichtungen (wie z.B. Tankfahrzeuge) anzuhalten, wenn bei der Einreise mit Auslieferung in die Schweiz keine gültige Eichung ausgewiesen werden kann.
4.14 Voraussetzungen für die Ermächtigung (Artikel 23)
Aufgrund des als zu gross befundenen Interpretationsspielraums lehnt die GWF MessSysteme AG den Artikel 23 Buchstabe e ab. Sie befürchten eine Splittung der Eichstellen und Herstellung.
Die Aquametro AG hinterfragt den Artikel 23. Für sie sei die Formulierung „Wettbewerbsneutralität“ nicht eindeutig, weshalb diese genauer erläutert werden solle.
4.15 Gesuch um Ermächtigung (Artikel 24)
Beim Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle wird nach Artikel 24 E-ZMessV künftig auf die Stellungnahme der Kantone verzichtet. Damit zeigen sich folgende Kantone nicht einverstanden: UR, SZ, ZG und BS. Sie halten alle in ihren Schreiben fest, dass das Mitspracherecht der Kantone keinesfalls geschmälert werden dürfe und die kantonalen Interessen zu wahren seien. Auch könne mit dem Einbezug der Kantone die ortsansässigen Unternehmungen viel besser geprüft werden.
Eine ganz andere Richtung schlägt die Swiss Waagen DC GmbH ein. Sie regt an, den Artikel 24 Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass es zertifizierungs- und akkreditierungswilligen Unternehmen jederzeit möglich wäre, die Richtlinien für die Zulassung zum Eichen zu erhalten.