Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 3 Seiten

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1 Ausgangslage

In der in die Anhörung geschickten Liquiditätsverordnung werden die Anforderungen an Banken zur Haltung von Liquidität vor dem Hintergrund der Entwicklung der internationalen Vorgaben geregelt. Die Verordnung enthält neue Berichterstattungspflichten und Anforderungen an das Liquiditätsmanagement. Sie übernimmt die geltenden quantitativen Anforderungen an die Liquiditätsausstattung aus der BankV, welche 2015 durch neue Regeln abgelöst werden sollen. Daneben überführt die Verordnung die besonderen, mit den Grossbanken vereinbarten Liquiditätsanforderungen ins geltende Recht.

2 Anhörungsverfahren

Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD eröffnete mit Schreiben vom 28. August 2012 ein Anhörungsverfahren zum Erlass der Liquiditätsverordnung. Zur Teilnahme an der Anhörung eingeladen wurden die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), die Credit Suisse Group AG (CS), die UBS AG (UBS), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (VSKB), der Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute, die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken, die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (VSPB), der Verband der Auslandbanken in der Schweiz (VAS), der Schweizer Verband Unabhängiger Effektenhändler (SVUE) und die Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten (Treuhandkammer).

Von den Eingeladenen reichten die SBVg, der VSKB, der VAS, die VSPB eine materielle Stellungnahme ein, wobei sich die CS vollumfänglich der Stellungnahme der SBVg anschloss. Ausserdem liessen sich die Schweizerische Nationalbank (SNB), der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), die Schweizerische Volkspartei (SVP), der Centre Patronal (CP) und die economiesuisse materiell vernehmen. Im Ganzen sind somit 10 Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf eingegangen.

3 Wichtigste Ergebnisse der Anhörung

Alle Anhörungsteilnehmer begrüssen die Überarbeitung der geltenden Liquiditätsanforderungen und deren Anpassung an die internationalen Standards. Lediglich der SGV lehnt die Vorlage als Ganzes ab.

Die Anhörungsteilnehmer machten insbesondere folgende Detailbemerkungen:

SBVg, VSKB, VSPB, economiesuisse, SGV und CP bemerkten, dass das Prinzip der Proportionalität in Art. 5 E-LiqV weiter konkretisiert werden müsste. Namentlich sollte Klarheit betreffend die Qualifikation einer Bank als «klein» oder «mittel» geschaffen werden, wobei konkrete Anwendungsfälle zu formulieren seien. Überdies wird von SBVg, VSKB und VSPB geltend gemacht, dass die internationalen Standards, auf denen die qualitativen Anforderungen beruhen, lediglich für global tätige Finanzinstitute gelten würden und somit nicht auf alle Banken in der Schweiz angewendet werden sollten.

SBVg, economiesuisse, SGV, SVP äusserten sich zudem dahingehend, dass durch die Liquiditätsanforderungen die separat geregelten Eigenmittelvorschriften weder beeinflusst, übersteuert noch verschärft werden dürften.