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Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 4 Seiten

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Art. 4a

Aufgehoben

3. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904

Art. 5 Laufende Prüfung

1Bundesrat und Verwaltung prüfen laufend, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.

2Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere:

a. in Botschaften, mit denen er beantragt:

1. den Erlass mehrjähriger Finanzbeschlüsse (Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen),

2. die Änderung bestehender Subventionsbestimmungen;

b. in der Botschaft zur Staatsrechnung.

3Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls die Änderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen.

4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575

Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten

1Die Unternehmen schliessen sich den geeigneten Fachverbänden und Branchenorganisationen an, um am Markt gestärkt auftreten zu können.

2Der Bund kann die Unternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.

3Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.

5. Postgesetz vom 17. Dezember 20106

Art. 16 Abs. 4−7

Aufgehoben

4 SR 616.1

5 SR 742.101

6 SR 783.0