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Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 4 pagine
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Art. 4a
Aufgehoben
3. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904
Art. 5 Laufende Prüfung
1Bundesrat und Verwaltung prüfen laufend, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.
2Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere:
a. in Botschaften, mit denen er beantragt:
1. den Erlass mehrjähriger Finanzbeschlüsse (Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen),
2. die Änderung bestehender Subventionsbestimmungen;
b. in der Botschaft zur Staatsrechnung.
3Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls die Änderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen.
4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575
Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten
1Die Unternehmen schliessen sich den geeigneten Fachverbänden und Branchenorganisationen an, um am Markt gestärkt auftreten zu können.
2Der Bund kann die Unternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.
3Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.
5. Postgesetz vom 17. Dezember 20106
Art. 16 Abs. 4−7
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