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Vernehmlassung 2013/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 24 Seiten
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dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann; und
c) Eine nach schweizerischem Recht gegründete Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in der Schweiz befindet.
3. Zu Art. 4 Abs. 3
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wenden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Bestimmung der Ansässigkeit vorrangig das Merkmal "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" an. Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" den Ort bezeichnet, an dem die grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, wo die höchstrangige Person oder Personengruppe ihre Entscheidungen trifft, wo die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen beschlossen werden.
4. Zu Art. 7 Abs. 1 und 2
Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaates, das im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat, in jenem anderen Staat Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, werden die Gewinne der Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt, sondern nur auf denjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.
Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.
Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
5. Zu den Art. 10 und 11
Wurde die Mindesthaltedauer nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividende oder des Zinses nicht eingehalten und deshalb die Steuer gemäss Artikel 10 Absatz 2 oder 11 Absatz 2 anlässlich der Zahlung zurückbehalten und wird die Mindesthaltedauer nachträglich erfüllt, so ist der Nutzungsberechtigte der Dividende oder des Zinses berechtigt, die Rückerstattung der zurückbehaltenen Steuer zu verlangen.
6. Zu den Art. 10, 11 und 12
Die Artikel 10, 11 und 12 gelten nicht für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen