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Vernehmlassung 2013/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 24 Seiten
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Art. 22 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Strassentransportfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Strassentransportfahrzeuge dient, können nur diesem Staat besteuert werden.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Bulgarien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Bulgarien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so nimmt Bulgarien, vorbehaltlich der Buchstaben b) und c), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Bulgarien ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Bulgarien auf die Steuer von den Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren dieser Person den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anwendung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf diese aus der Schweiz stammenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Bulgarien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Bulgarien auszunehmen sind, können gleichwohl in Bulgarien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Bulgarien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Buchstabens b und c, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden