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Vernehmlassung 2013/100: Teilrevision Revision der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung): Zweite Anhörung · 14 Seiten

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a. in welchen Gebieten der übrigen Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk die Tabletten an die Bevölkerung abzugeben sind;

b. in welchen Gebieten der Schweiz sowie für welche Dauer die Tabletten bereitzustellen und wann sie einzunehmen sind.

Art. 11 Dosierung

Das Bundesamt für Gesundheit legt die Dosierung der Tabletten fest.

Art. 12 Information

1 Die Zulassungsinhaberin stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit den Kantonen und den Gemeinden die für die Planung und Durchführung der Jod-Prophylaxe nötigen medizinisch-wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung.

2 Sie sorgt dafür, dass die Fachleute und die Bevölkerung über die Jod-Prophylaxe orientiert werden.

Art. 13

1 Die Betreiber von Kernkraftwerken tragen in den Gemeinden gemäss Anhang die Vollkosten für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Sie entschädigen die gesamten Auslagen der Kantone und Gemeinden für die Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten pauschal.

2 Der Bund trägt die in den übrigen Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk anfallenden Kosten für die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute.

3 Die Kantone und Gemeinden tragen die in den übrigen Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten.

Gliederungstitel vor Art. 14

Aufgehoben

II

Diese Verordnung enthält neu den Anhang gemäss Beilage.

III