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Vernehmlassung 2013/101: 11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon) · 2 Seiten
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4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
b. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
1. bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
2. bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 65a (neu) Übergangbestimmung zur Änderung vom …
Gesuche um Abgeltungen der Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 2 werden in Abweichung von Artikel 36 SuG nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten dieser Änderung begonnen wurde. Die Gesuche sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung einzureichen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.