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Vernehmlassung 2013/101: 11.466 Pa. Iv. Frist für die Sanierung belasteter Standorte (Recordon) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über den Umweltschutz Vorentwurf (Umweltschutzgesetz, USG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19833 über den Umweltschutz wird wie folgt geändert:

Art. 32e Abs 2, Abs. 2bis (neu), Abs. 3 Bst. b Einleitungssatz und Abs. 4 Bst. b

- d

2 Er legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:

a. für im Inland abgelagerte Abfälle:

1. bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,

2. bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;

b. für im Ausland abgelagerte Abfälle:

1. bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,

2. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.

2bis Er kann den Höchstbetrag der Abgabe nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltungen der Kosten von folgenden Massnahmen:

b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:

...

1BBl 20.. ...

2BBl 20.. ...

3 SR 814.01

2002–......