Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/12: Abgeltungsregelung der der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Abteilung Ökonomie und Umweltbeobachtung

Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien

Erläuterungen zur Änderung der UVEK-Verordnung über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Referenz/Aktenzeichen: L271-1542

1 Einleitung und allgemeine Erläuterungen

Rechtliche Grundlage

Gemäss Art. 4 Abs. 6 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) erlässt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs. Diese Abgeltungsvorschriften sind in der UVEK-Verordnung über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV geregelt (SR 814.018.21).

Die geltende Abgeltungsregelung

Die aktuelle Abgeltung der Kantone für ihre Vollzugsunterstützung für die VOC-Lenkungsabgabe wurde im Jahr 1999 im Hinblick auf die Einführung der Abgabe im Jahr 2000 festgelegt und erstmals im Juni 2000 ausgezahlt. Der Verteilschlüssel basiert auf der Anzahl der Beschäftigten pro Kanton im Industrie- und Gewerbesektor. Anlässlich einer Überprüfung im Jahre 2004 wurde der Verteilschlüssel als geeignete Hilfsgrösse für die Abschätzung des Vollzugsaufwandes bestätigt.

Ergänzung der geltenden Abgeltungsregelung

Basierend auf dem Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2012 über die Revision der VOCV müssen Unternehmen, die sich ab dem 1. Januar 2013 von der VOC-Lenkungsabgabe befreien lassen möchten, neu zusätzlich ihre VOC-Emissionen entlang der Produktionsprozesse gemäss bester verfügbarer Technik reduzieren. Der Vollzug dieser zusätzlichen Befreiungsvoraussetzung wird mit einem höheren Aufwand für die kantonalen Luftreinhaltefachstellen verbunden sein, da sie neu Massnahmenpläne und deren Umsetzung zur Erfüllung der zusätzlichen Befreiungsvoraussetzung überprüfen.

Anlässlich der Anhörung zur Revision der VOCV im Frühling 2012 wurde angekündigt, dass die Kantone für den zusätzlichen Aufwand aus dem Ertrag der Lenkungsabgabe mit einem Zuschlag zur bisherigen Entschädigung entgolten werden sollen. Die Kantone erhalten gesamthaft eine zusätzliche Abgeltung von je 496‘000 CHF für die Jahre 2013 und 2014, in denen die erstmalige Beurteilung der Massnahmenpläne im Vordergrund steht (1‘980‘000 CHF aktuell, neu 2013 und 2014 je 2‘476‘000 CHF).

Generelle Überprüfung der Abgeltung im Jahr 2014

In den Jahren 2013 und 2014 steigt der kantonale Vollzugsaufwand für die Umsetzung der neuen Befreiungsvoraussetzung (erstmalige Beurteilung der Massnahmenpläne). Der Vollzugsaufwand ab 2015 für die Überprüfung der Umsetzung der Massnahmenpläne und

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