Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/12: Abgeltungsregelung der der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 3 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Ökonomie und Umweltbeobachtung
Änderung der UVEK-Verordnung über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen ─ Auswertung der Anhörung
1 Ausgangslage
Basierend auf dem Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2012, der ab dem 1. Januar 2013 eine unbefristete Befreiungsmöglichkeit nach Art. 9 von der VOC-Lenkungsabgabe mit zusätzlichem Befreiungskriterium vorsieht, erhöht sich der Vollzugsaufwand für die Kantone. Dieser soll mit der vorliegenden Revisionsvorlage mit einem Zuschlag zur bisherigen Entschädigung abgegolten werden. Die Entschädigungserhöhung soll für die Jahre 2013 und 2014 erfolgen. Danach soll der Aufwand der Kantone für die Vollzugsunterstützung basierend auf der Vollzugserfahrung insgesamt analysiert und gegebenenfalls angepasst werden.
Über den Verordnungsentwurf wurde vom 10. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2012 eine schriftliche Anhörung durchgeführt. Bis am 14. Januar 2013 gingen insgesamt 24 Antworten ein.
2 Gesamtbeurteilung
2.1 Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen
Eingeladen Eingegangen Positiv; positiv mit Kritisch;
Anmerkungen Ablehnung
Kantone, 29 24 213
Kantonale
Konferenzen
2.2 Die Revisionsvorlage findet eine breite Unterstützung
Die grosse Mehrheit der Kantone (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH) begrüsst die Erhöhung der Kantonsentschädigung von 2‘000 CHF pro Anlage für die Jahre 2013 und 2014.
Einige Befürworter ergänzen ihre Grundhaltung um Bedenken und Vorschläge: BE weist darauf hin, dass die Annahme von zwei Expertentagen zur Überprüfung der Massnahmenpläne eher eine untere Grenze darstellt. Das notwendige Fachwissen sei nicht in allen Kantonen vorhanden und deshalb müsse auch auf externes Fachwissen zurückgegriffen werden. SO fügt an, dass der zusätzliche Vollzugsaufwand in der Einführungsphase erheblich grösser sei als die vorgeschlagene Entschädigung. Die Entschädigung sei insbesondere dann zu tief angesetzt, wenn die zu beurteilenden Anlagen auf verschiedene Branchen verteilt sind. Daher regt SO an, einen Sockelbeitrag pro Branche und eine kleinere Entschädigung pro Anlage auszurichten und begrüsst in diesem Zusammenhang, dass in zwei Jahren die Entschädigungsfrage überprüft wird.
Einige Kantone begrüssen den Zuschlag in seiner Ausgestaltung, können jedoch die konkrete Berechnung für ihren Kanton nicht nachvollziehen. So geht VS von 44 anstatt 30 Anlagen und ZG von 4 anstatt 2 Anlagen im 3-Jahresdurchschnitt aus. AR schlägt aufgrund
1/3 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460