Vorlage
Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 116Fedlex · Vorlage
Agrareinfuhrverordnung
angewendeter Garan-
Zollansatz tiefonds Grenzabga- Aus-Zolltarif- notifizierter (Stand Mai fonds- ben (Stand beutenummer Ware Zollansatz 2014) beitrag Mai 2014) ziffer
Fr./100kg Fr./100kg Fr./100kg Fr./100kg % 1005.9021 Mais KZA 21.00 1.50 0.00 1.50
1005.9029 Mais AKZA 45.90 45.90 0.00 45.90
1104.2390 Mais geschrotet - 148.00 24.15 0.00 24.1536
Die Zollansätze für Mehl aus Weizen sind an den Kontingentszollansatz (KZA) von Brotgetreide gekoppelt. Aus den maximalen Grenzabgaben für Brotgetreide innerhalb des Zollkontingents Nr. 27 (Fr. 23.- je 100 kg) resultiert ein Zollansatz für Mehl von Weizen der Zolltarifnummer (ZTN) 1101.0048 von 50.70 Franken je 100 kg (23/0.75+20=50.70 [gerundet auf 10 Rp.]).
Für Hartweizengriess (ZTN 1103.1119) errechnet sich der aktuelle Zollansatz von Fr. 23.40 je 100 kg anhand des KZA von Hartweizen (Fr. 1.- je 100 kg), des Garantiefondsbeitrags (GFB; Fr. 1.20 je 100 kg) zur Finanzierung der Pflichtlager gemäss Landesversorgungsgesetz, der Ausbeuteziffer von Griess (64 %) und des Zuschlags von Fr. 20.- je 100 kg ((1+1.2)/0.64+20=23.40 [gerundet auf
10 Rp.]). Der aktuelle Zollansatz für Hartweizengriess wirkt sich in zweierlei Hinsicht aus: er stellt eine Lücke im Schutz des inländischen Brotgetreidemarktes dar und er begünstigt Importe von Hartweizengriess gegenüber dem Import von Hartweizenkörnern zum AKZA.
Nach Artikel 30 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) müssen aus dem zum KZA eingeführten Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Diese müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Teigwarenherstellung verwendet werden. Im Mittel der Jahre 2011 bis 2013 wurden 90‘000 Tonnen Hartweizen zum KZA eingeführt – Tendenz sinkend, zumal ein Grossverteiler angekündigt hat, seinen Teigwarenproduktionsbetrieb auf Ende 2014 zu schliessen. Weil für importierten Hartweizengriess (ZTN 1103.1119) keine Verwendungsverpflichtung besteht, stellt die Anbindung seines Zollansatzes an den KZA von Hartweizen eine Lücke im Schutz des inländischen Brotgetreidemarktes dar. Durch den tieferen Grenzschutz besteht ein Anreiz, Weichweizenmehl teilweise durch Hartweizengriess zu substituieren.
Werden die Voraussetzungen für den Import von Hartweizen innerhalb des Zollkontingents Nr. 26 nicht erfüllt, gelangt der AKZA zur Anwendung. Gegebenenfalls wird in Abhängigkeit der Verwendung des Hartweizens gestützt auf die Zollerleichterungsverordnung (SR 631.021) ein reduzierter Zollansatz angewendet. Ausserhalb des Zollkontingents kann Hartweizen aktuell zum AKZA von Fr. 74.- je 100 kg eingeführt werden, während Hartweizengriess ohne jegliche Verwendungsbeschränkung zu einem Zollansatz von Fr. 23.40 je 100 kg importiert werden kann. Im Vergleich der Mittelwerte der Jahre 2005 bis 2007 und 2011 bis 2013 haben sich die zum Normalsatz eingeführten Mengen an Hartweizengriess von 5 Tonnen auf 24 Tonnen erhöht. Die übrigen Importe unter der ZTN 1103.1119 erfolgten zu ermässigten Zollansätzen (Teigwarenherstellung oder technische Zwecke: aktuell Fr. 4.50 je 100 kg) oder im Rahmen des Veredelungsverkehrs.
Stellt die Zollverwaltung anlässlich von Kontrollen fest, dass die Voraussetzungen für den Import von Getreide zum KZA nicht erfüllt sind, so hat sie grundsätzlich die Differenz zum AKZA nachzubelasten. Weil aber die Zollansätze für verarbeitete Getreide zur menschlichen Ernährung weit unter den aktuellen AKZA liegen, ist es möglich, dass eine Rechtsinstanz die Nachbelastung bis zu den aktuellen AKZA als unverhältnismässig einstufen würde. Unternehmen tragen somit ein Risiko, hohe Nachforderungen gewärtigen oder gegebenenfalls Verhältnismässigkeit auf dem Rechtsweg einfordern zu müssen.
Werden auf importiertem Grobgetreide und Hartweizen die Mindestausbeuten für die menschliche Ernährung nicht erreicht, ist nach Artikel 32 Absatz 2 AEV auf der Differenzmenge der AKZA zu entrichten.