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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Ausserkontingentszollansätze der Zollkontingente Nr. 26 (Hartweizen), Nr. 27 (Brotgetreide) und Nr. 28 (Grobgetreide) sollen auf ein Niveau gesenkt werden, das die Relation zum verarbeiteten Getreide zur menschlichen Ernährung wieder herstellt, ohne die Marktordnungen substanziell zu verändern.

Waren bzw.

anzuwendender AKZA ab 1.1.2015

Warengruppe

Fr./100kg

Hartweizen 30.00

Brotgetreide 30.00

Grobgetreide 20.00

Der Zollansatz für Hartweizengriess soll statt wie bisher an den Kontingentszollansatz neu an den reduzierten Ausserkontingentszollansatz von Hartweizen angeknüpft werden. Diese Änderung ist angezeigt, weil zum KZA eingeführter Hartweizen Verwendungsbeschränkungen unterliegt und Hartweizengriess zur freien Verwendung gegenüber Mehl aus Weizen einen deutlich tieferen Grenzschutz aufweist. Im Sinn eines kohärenteren Systems gilt es diese Lücke zu schliessen, indem der Normalansatz für Hartweizengriess unter Beibehaltung des einheitlichen Berechnungsmodus auf

Fr. 66.90 je 100 kg angehoben wird.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 32 Abs. 2

Mit der Präzisierung soll klargestellt werden, dass die Zollnachzahlung auch zur Anwendung gelangt, wenn die Mindestausbeuten erreicht aber die Mahlprodukte nicht bestimmungsgemäss verwendet werden.

Anhang

Mit den zu reduzierenden AKZA sinken die Grenzabgaben für unlimitierte Körnerimporte unter das Grenzschutzniveau für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung. Damit erhalten die inländischen Verarbeitungsbetriebe bessere Bedingungen zum Import von Rohstoffen.

Die Grenzabgaben innerhalb des Zollkontingents für Brotgetreide sind nach oben auf 23 Franken je 100 kg begrenzt. Die Wirkung des Zollkontingents Brotgetreide soll aufrecht erhalten werden. Die AKZA für Brotgetreide und für Hartweizen sollen daher auf 30 Franken je 100 kg reduziert werden.

Die KZA der Grobgetreide zur menschlichen Ernährung sind an die entsprechenden Zollansätze zu Futterzwecken angebunden: Gerste (KZA entspricht 23% des Zollansatzes zu Futterzwecken), Hafer (18%) Mais (25%). Gestützt auf die aktuellen Preise und dem tendenziell ansteigenden Preistrend an den internationalen Märkten, sollen die AKZA für Grobgetreide auf 20 Franken je 100 kg festgelegt werden.

Der Zollansatz für Hartweizengriess soll neu an den AKZA für Hartweizen geknüpft werden. Die Abkoppelung vom KZA ist angezeigt, weil Importe von Hartweizen zum KZA Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Zum Normalansatz importierter Hartweizengriess unterliegt keiner Verwendungsbeschränkung, weshalb aktuell ein Anreiz besteht, Hartweizengriess mit deutlich geringerem Grenzschutz als Weichweizenmehl zu Backzwecken zu verwenden. Ausgehend vom vorgeschlagenen AKZA von 30 Franken je 100 kg, einer Ausbeute von 64 % und einem Zuschlag von 20 Franken je 100 kg soll der Zollansatz von 23.40 Franken je 100 kg auf 66.90 Franken je 100 kg angehoben werden.