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Vernehmlassung 2013/123: Agrarpaket Herbst 2014 · 128 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Ausserhalb der Zollkontingente werden Getreide meist zu ermässigten Zollansätzen eingeführt. Von der vorgeschlagenen Reduktion der Ausserkontingentszollansätze sind daher keine substanziellen Auswirkungen auf die Zolleinnahmen zu erwarten.

Die zum Normalansatz eingeführten Mengen an Hartweizengriess waren bislang unbedeutend, weshalb durch die Erhöhung des Zollansatzes keine Mehreinnahmen zu erwarten sind.

4.4.2 Kantone

Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.

4.4.3 Volkswirtschaft

Mit der vorgeschlagenen Reduktion der AKZA werden die Relationen zum Grenzschutz von verarbeitetem Getreide zur menschlichen Ernährung wieder hergestellt. Unternehmen müssen damit keine unverhältnismässigen Nachbelastungen mehr gewärtigen, wenn die Voraussetzungen für Verzollungen zum KZA nicht gegeben sind. Die Anbindung des Grenzschutzes für Hartweizengriess an den AKZA führt zu einem kohärenteren System, das den Brotgetreidemarkt wirkungsvoller vor Teilsubstitutionen durch Hartweizen schützt. Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu einem kohärenteren Grenzschutzsystem, entfalten aber keine substanziellen Auswirkungen auf die Inlandmärkte.

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

4.6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.