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Vernehmlassung 2013/136: 13.467 n Pa.Iv. Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 4. November 20131,
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
I
Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20073 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 3 Bst. d und Abs. 3bis (neu)
3 Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
d. Aufgehoben
3bis Kosten, die die nationale Netzgesellschaft oder die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.
Art. 14a (neu) Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie
1 Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Kosten für die Ausgleichsenergie individuell in Rechnung.
2 Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung besteht und Missbräuche verhindert werden. Die Preise für Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie und Fahrplanmanagement. Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
AS 20xx 0000
1BBl 20xx 0000
2BBl 20xx 0000