Vorlage
Vernehmlassung 2013/137: 10.450 Pa.Iv. Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
2. Bankengesetz vom 8. November 19344
Art. 47 Abs. 1 Bst. c und 1bis
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bisMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und c einen Vermögensvorteil verschafft.
3. Börsengesetz vom 24. März 19955
Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bisMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und c einen Vermögensvorteil verschafft.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.