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Vernehmlassung 2013/137: 10.450 Pa.Iv. Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Pardini, Schelbert)
Nichteintreten
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063
Art. 148 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. l und Abs. 1bisVerbrechen und Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
l. ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe k offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bisMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben k und l einen Vermögensvorteil verschafft.
1BBl 2013 ...
2BBl 2013 ...