Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/31: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Direktion für Arbeit

November 2013

Erläuternder Bericht

Änderung von Artikel 60 Absatz 2 der

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

1 Ausgangslage

Der gegenwärtig geltende Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) regelt die Anrechnung der Stillzeit an die Arbeitszeit für stillende Arbeitnehmerinnen bis zum ersten Lebensjahr ihres Kindes. Die Stillzeit im Betrieb ist als Arbeitszeit anzurechnen. Verlässt die Arbeitnehmerin zum Stillen den Arbeitsort, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen. Die Frage nach der Entlöhnung der Stillpausen ist weder in dieser Verordnung noch im Arbeitsgesetz oder im Obligationenrecht explizit geregelt.

Mit dem Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2012 hat die Bundesversammlung die parlamentarische Initiative 07.455 Maury Pasquier1 angenommen und den Bundesrat ermächtigt, das Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz (nachfolgend Ü 183)2 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu ratifizieren. Der Bundesrat kann das Ü 183 aber erst ratifizieren, wenn das Schweizer Recht in Einklang ist mit den Bestimmungen des Übereinkommens. Dazu braucht es aber eine Anpassung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Denn Artikel 10 des Ü 183 schreibt die Gewährung von bezahlten Stillpausen vor.

Die materiellen Änderungen der ArGV 1 sind somit notwendig, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und das positive Schweizer Recht mit Art. 10 des Ü 183 in Übereinstimmung zu bringen. Aus den parlamentarischen Diskussionen kann entnommen werden, dass das Parlament und der Bundesrat die Bestimmungen in Art. 60 ArGV 1 über die Anrechnung der Stillzeit als Arbeitszeit nicht in Frage stellen. Sie möchten lediglich präzisiert haben, dass die Stillzeit für die dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unterstellten Kategorien von Arbeitnehmerinnen entlöhnt werden sollen. Das SECO hat den Auftrag erhalten, diese Anpassung vorzunehmen. Es hat die Revisionsarbeiten zu Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 in Angriff genommen und nach Konsultation der Sozialpartner den vorliegenden Vorschlag erarbeitet.

1 07.455: Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20070455

2 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/1815.pdf 520/2005/02540 \ COO.2101.104.5.3976215