Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten
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Angaben über OKP-Abrechnungen
Die Krankenversicherer wissen, ob und in welchem Umfang eine Ärztin oder ein Arzt
OKP-pflichtige Leistungen abgerechnet hat oder nicht. Damit die Kantone ihre Auf-
sichtsfunktion adäquat wahrnehmen können, ist es unabdingbar, dass ihnen auf konkrete Anfrage hin durch den Krankenversicherer bzw. durch santésuisse Auskunft darüber erteilt wird. Die während des bestandenen Zulassungsstopps gemachten Erfahrungen
haben gezeigt, dass es nur bedingt möglich bzw. mitunter sogar unmöglich war, von
Seiten von santésuisse die gewünschten Zahlen und Angaben zu erhalten. Wir regen
vor diesem Hintergrund an, an geeigneter Stelle eine Bestimmung aufzunehmen, wel-
che diese aus Sicht der Kantone wichtige Informationspflicht verbindlich festhält.
Deklaration von Facharzttiteln durch ausländische Gesuchsteller
Bei Ärztinnen und Ärzte, welche die Weiterbildung in der Schweiz absolviert haben,
besteht nach Massgabe des Medizinalberuferegisters Gewahr, dass sämtliche Facharzt bzw. Weiterbildungstitel bekannt sind. Bei Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland ist
dies nur bedingt der Fall. Die Frage, über welche Weiterbildungstitel eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller aus dem Ausland verfügt, ist in der Praxis kaum überprüfbar.
Die Gesuchsteller können sich grundsätzlich darauf beschränken, der MEBEKO nur
diejenigen Daten einzureichen, welche für den Titel eines "praktischen Arztes" und da-
mit für die ausnahmsweise Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ausreichen. Damit besteht die Gefahr der unrechtmassigen Umgehung des Zulassungsstopps.
Der Kanton Solothurn begrüsst die auf 1. April 2013 geplante Inkraftsetzung der Be- SO stimmungen über die befristete Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz unterstützt grundsätzlich die vorübergehende SZ Wiedereinführung der bedarfsgerechten Zulassung. Leider befriedigt uns der vorliegende Entwurf für eine bundesrätliche Verordnung nur teilweise.
Wir begrüssen, dass den Kantonen ausreichend Spielraum gewährt wird, um die Ges-
taltung der Umsetzung den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen des Kantons
anzupassen. Ebenso unterstützen wir die Absicht, sowohl die dem Eidgenössischen
Parlament beantragte Änderung des KVG (Art. 55a) wie auch die bundesrätliche Ver-
ordnung (VEZL) auf den frühestens möglichen Termin in Kraft zu setzen. Dadurch kann der durch die Aufhebung der Zulassungsbeschränkung bereits angerichtete Schaden in Grenzen gehalten werden.
Der vorliegende Entwurf für eine VEZL mag jedoch in zweierlei Hinsicht nicht zu befriedigen: Die beiden Anhänge der Verordnung, welche den Kantonen als Instrumente für
die Steuerung der Versorgung dienen sollen, geben wiederum lediglich das derzeitige
Angebot wieder und wiederspiegeln in keiner Art und Weise den Bedarf für eine ausreichende Versorgung.
Ebenso enthält der Entwurf keine Verpflichtung der Versicherer, den Kantonen die für
eine zielgerichtete Umsetzung der bedarfsgerechten Zulassung erforderlichen Daten
zur Verfügung zu stellen. Da zunehmend Fachärzte, insbesondere Ärztinnen, nur in
Teilzeit tätig sind, viele ihre Tätigkeit in mehr als einem Kanton anbieten und auch eini-
ge sowohl im ambulanten wie im stationären Bereich Leistungen erbringen, muss sich
eine sinnvolle Steuerung nicht an der Anzahl Leistungserbringer (,‚Köpfe"), sondern an
der effektiv erbrachten Leistung orientieren. Die Kantone können diesem Umstand nur
Rechnung tragen, wenn ihnen die Leistungsdaten, über welche die Versicherer verfü-
gen, zur Verfügung gestellt werden.
Zudem hoffen wir, dass die Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung in der Art,
wie dies nun geplant ist, tatsächlich nur auf drei Jahre beschränkt bleibt.
Überdies weisen wir bereits heute darauf hin, dass die beabsichtigte Umsetzung des TG Zulassungsstopps per 1. April 2013 Kantone, die von der Wiedereinführung absehen
wollen, vor erhebliche Probleme stellt, müssen sie doch ihrerseits kantonalrechtliche