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Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 25 Seiten
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Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(VEZL)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 55a, Absätze 1, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG),
verordnet:
Art. 1 Einschränkung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte und der Apothe-
kerinnen und Apotheker nach den Artikeln 36 und 37 KVG und der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG ausüben
1Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker nach den Artikeln 36 und 37 KVG und in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG tätige Ärztinnen und Ärzte sind nur zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn im entsprechenden Kanton in der entsprechenden Spezialisierungsrichtung die Höchstzahl nicht erreicht wird.
2Von der Beschränkung nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen nach Artikel 55a Absatz 2 KVG und nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom …2 des KVG.
Art. 2 Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälern nach
Artikel 39 KVG tätig sind
1Die Kantone können vorsehen, dass Artikel 1 auch für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG ausüben, gilt.
2 Machen die Kantone von der Kompetenz nach Absatz 1 Gebrauch, so erhöhen sie die Höchstzahlen nach Anhang 1 angemessen.
SR ..........
1 SR 832.10
2 AS … 2012–......