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Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 4 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)
3. Opferhilfegesetz vom 23. März 20077
Art. 11 Abs. 3
3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines minderjährigen Opfers oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.