Vorlage

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)

3. Opferhilfegesetz vom 23. März 20077

Art. 11 Abs. 3

3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines minderjährigen Opfers oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.

7 SR 312.5