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Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 4 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Kindesschutz)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 314c
5. Melderechte1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn sie den begründeten Anlass zur Annahme hat, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte.
2 Zur Meldung berechtigt sind in diesem Fall folgende Personen, die einem nach dem Strafgesetzbuch3 geschützten Berufsgeheimnis unterstehen:
1. Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport;
2. Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit.
Art. 314d
6. Melde-1 Zur Meldung verpflichtet sind folgende Personen, die keinem nach dem Strafgepflichten
setzbuch4 geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, wenn sie den begründeten Anlass zur Annahme haben, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
1. Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die regelmässig Kontakt zu Kindern haben;
2. Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit.
2 Die Kantone dürfen keine weiteren Meldepflichten an die Kindesschutzbehörde vorsehen.
1BBl...
2SR 210
3 SR 311.0
4 SR 311.0
2014–......