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Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 4 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch5
Art. 321 Ziff. 3
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melderechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 364
1 Ist gegen eine minderjährige Person eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die an das Amtsgeheimnis (Art. 320) gebundenen Personen verpflichtet, dies im Interesse der minderjährigen Person der Kindesschutzbehörde mitzuteilen.
2 Die an das Berufsgeheimnis (Art. 321) gebundenen Personen sind in diesem Fall zur Mitteilung berechtigt.
2. Strafprozessordnung6
Art. 75 Abs. 2 und 3
2 Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.
3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Kindesschutzbehörden.
Art. 168 Abs. 1 Bst. g
1 Das Zeugnis können verweigern:
g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.