Vorlage

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch5

Art. 321 Ziff. 3

3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melderechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 364

1 Ist gegen eine minderjährige Person eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die an das Amtsgeheimnis (Art. 320) gebundenen Personen verpflichtet, dies im Interesse der minderjährigen Person der Kindesschutzbehörde mitzuteilen.

2 Die an das Berufsgeheimnis (Art. 321) gebundenen Personen sind in diesem Fall zur Mitteilung berechtigt.

2. Strafprozessordnung6

Art. 75 Abs. 2 und 3

2 Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.

3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Kindesschutzbehörden.

Art. 168 Abs. 1 Bst. g

1 Das Zeugnis können verweigern:

g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

5 SR 311.0

6 SR 312.0