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Vernehmlassung 2013/46: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Vorentwurf (SchKG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....,1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 27 Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren

1Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung.

2Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

II

1Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1BBl 2013 ...

2 SR 281.1