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Vernehmlassung 2013/46: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Vorentwurf (SchKG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....,1
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 27 Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
1Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung.
2Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
II
1Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1BBl 2013 ...