Vorlage AsylG

Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 3 Seiten

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Asylgesetz (AsylG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 31a Abs. 1 Bst. f

1Das BFM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:

f. nach Artikel 31b in ihren Heimat - oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.

Art. 31b Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-

Staaten

1Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG3 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:

a. der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat der asylsuchenden Person vollzieht; und

b. die Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.

2Das BFM holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.

SR ..........

1BBl 2013…

2 SR 142.31

3 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34. 2013–......