Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

der Sanktion muss im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet und erforderlich sein. Dabei ist die Wirkung der Sanktion auf die betroffene Person am öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Rechtsnorm (Berufspflicht, Ausführungsbestimmung) zu messen. Dieses Interesse hängt insbesondere davon ab, was die verletzte Berufspflicht oder Ausführungsbestimmung schützen wollte. So fällt beispielsweise die Verletzung einer kantonalen Ausführungsvorschrift weniger stark ins Gewicht, wenn diese bloss organisatorischen Zwecken dient, als wenn die Ausführungsbestimmung die Versorgung von Randregionen oder zu Randzeiten sicherstellen soll. Aber auch bei den Berufspflichten dieses Gesetzes ist auf das dahinterstehende öffentliche Interesse abzustellen. Bei einer Verletzung der Generalklausel (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung in Art. 15 Bst. a) sind die Aufsichtsbehörden nicht gehalten, jegliches unsorgfältige Verhalten zu sanktionieren, was einer allgemeinen Qualitätskontrolle der Berufsausübung gleichkäme. Es besteht keine Pflicht des Staates zur Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der Standesregeln beim einzelnen Behandlungsvertrag (Auftragsverhältnis). Schwerwiegend ist eine Berufspflichtverletzung aber dann, wenn sie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität oder in die Fachkompetenz der Gesundheitsfachleute mindert, die Versorgungssicherheit oder -qualität beeinträchtigt oder sogar die Gesundheit Einzelner direkt gefährdet oder verletzt.

Gemäss Absatz 1 sind folgende Disziplinarmassnahmen vorgesehen:

Buchstabe a: Als schwächste Disziplinarmassnahme ist die Verwarnung vorgesehen. Die Verwarnung ist eine disziplinarische Massregelung, die der betroffenen Person nahelegt, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Das Bundesgericht bejaht den disziplinarischen Charakter einer Verwar-

59

nung . Es argumentiert, dass die betroffenen Personen eine Verwarnung als ebenso strenge Massnahme empfinden können wie einen Verweis. Würde man den disziplinarischen Charakter der Verwarnung ablehnen, hätte dies zur Folge, dass Personen, welche die Sanktion für ungerechtfertigt hielten, keine Beschwerdemöglichkeit hätten.

Buchstabe b: Als nächst schwerere Disziplinarmassnahme ist der Verweis vorgesehen.

Buchstabe c: Eine Busse ist beispielsweise als Alternative zu einer Verwarnung oder einem Verweis angezeigt, wenn Gesundheitsfachleute ihre Weiterbildungspflicht (Art. 15 Bst. b) oder das Verbot der unlauteren Werbung (Art. 15 Bst. e) verletzen. Die maximale Bussenhöhe von 20 000 Franken rechtfertigt sich angesichts der grossen Verantwortung einer privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Person gegenüber ihren Patientinnen und Patienten. Im Einzelfall richtet sich die Busse nach dem Verschulden und den Verhältnissen der betreffenden Person.

Buchstabe d und e: Das befristete (bis sechs Jahre) oder bei besonders gravierenden Verstössen definitive Berufsausübungsverbot stellt die strengste Disziplinarmassnahme dar. Ein dauerndes Berufsausübungsverbot kann nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bisherigen Berufstätigkeit einer Person eine andere Sanktion nicht geeignet ist, um für die Zukunft ein

60

korrektes Verhalten zu gewährleisten.

Wer seiner Weiterbildungspflicht gemäss Artikel 15 Buchstabe b nicht nachkommt oder das Verbot der unlauteren Werbung gemäss Artikel 15 Buchstabe e verletzt, kann gemäss Absatz 2 mit einer Verwarnung, einem Verweis oder einer Busse disziplinarisch bestraft werden. Nicht in Betracht fallen gemäss Absatz 2 in diesen Fällen das befristete und das definitive Berufsausübungsverbot, da diese Massnahmen unverhältnismässig schwer wären.

Zusätzlich zu einem Verbot einer privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann auch eine Busse angeordnet werden (Abs. 3).

Die Aufsichtsbehörde kann gemäss Absatz 4 die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nötigenfalls vorsorglich administrativ einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. Eine vorsorgliche Massnahme während des Disziplinarverfahrens

59 BGE 103 Ia 428

60 BGE 106 Ia 100