Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

Buchstabe e: Es kann sinnvoll sein, dass Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, ihre Spezialisierung ausschreiben. Die Werbung darf aber weder irreführend noch aufdringlich sein. Diese Berufspflicht besteht in rund der Hälfte der Kantone, ist aber unterschiedlich formuliert und unterscheidet sich in den einzelnen Anforderungen.

57 Buchstabe f: Wer einem strafrechtlich relevanten Berufsgeheimnis unterliegt, ist in Artikel 321 StGB aufgelistet, unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen und ihre Hilfspersonen. Es ist vorgesehen, mit der Einführung des GesBG auch die übrigen Gesundheitsberufe in Artikel 321 StGB aufzunehmen (vgl. Art. 24 Änderung bisherigen Rechts).

Buchstabe g: Auch in Gesundheitsberufen besteht die Gefahr, dass Behandlungen nicht «lege artis» durchgeführt werden. Es ist daher eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit (wie etwa einen Sperrbetrag auf einem Konto) nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken (z. B. Kunstfehler) abzuschliessen. Derzeit kennen 21 Kantone eine entsprechende Vorschrift.

Buchstabe h: Die Bestimmung statuiert die Pflicht, auch bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe immer das Interesse der zu behandelnden Personen zu wahren.

Art. 16 Kantonale Aufsichtsbehörde

Die Beachtung der Berufspflichten muss durch Disziplinarbehörden sichergestellt werden. Der Entwurf schreibt vor, dass die Kantone eine Aufsichtsbehörde schaffen (Abs. 1). Die Organisation und Zusammensetzung dieser Behörde sowie die Regelung des Verfahrens bleiben den Kantonen überlassen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind zuständig, die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu treffen (Abs. 2). Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden muss zuerst gemäss Artikel 86 Ab-

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satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ein kantonales Gericht angerufen werden, bevor sie an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

Art. 17 Amtshilfe

Diese Bestimmung dient der schnellen Erfassung und Abklärung von Disziplinarfällen und der gegenseitigen Information der zuständigen kantonalen Behörden. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Pflicht, entsprechende Vorkommnisse der zuständigen Stelle zu melden.

2.5.2 2. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen

Art. 18 Disziplinarmassnahmen

Parallel zur abschliessenden Regelung von Berufspflichten auf Bundesebene vereinheitlicht der vorliegende Entwurf das Disziplinarrecht. Neu sind bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz einheitliche Massnahmen vorgesehen. Die Ausführungsbestimmungen umfassen sowohl das Verordnungsrecht des Bundes als auch die kantonalen Bestimmungen, welche die Kantone insbesondere gestützt auf Artikel 12 (Auflagen in Zusammenhang mit der Bewilligung) erlassen können. Disziplinarmassnahmen können zusätzlich zu strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden.

Stellt die Aufsichtsbehörde eine Pflichtverletzung fest, so hat sie bei der Wahl der Sanktion und bei ihrer Bemessung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, das heisst, die Schwere

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58 SR 173.110