Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
namentlich entscheidend, wie gross die von einer Person ausgehende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit für die Zukunft eingeschätzt wird (Rückfallgefahr).
2.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufsicht
Dem Bundesrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug des GesBG. Verantwortlich für die Umsetzung des Gesetzes sind im Bereich der Ausbildung die Fachhochschulen und im Bereich der Berufsausübung die Kantone.
Art. 23 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 24 Änderung anderer Erlasse
Pflegefachfrauen und -männer, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ergotherapeutinnen und - therapeuten, Ernährungsberaterinnen und -berater sowie ihre Hilfspersonen unterstehen neu dem Berufsgeheimnis (vgl. Art. 15 Bst. f). Deshalb werden sie in den Kreis der strafrechtlich geschützten Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger aufgenommen. Die Aufzählung in Artikel 321 Absatz 1
61
Strafgesetzbuch (StGB) wird daher entsprechend durch «Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten sowie Ernährungsberater» ergänzt. Im gleichen Sinne geändert werden Artikel 171
62
Absatz 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sowie Artikel 75 Buchstabe b des
63
Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP).
Um die verschiedenen Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht zu vereinheitlichen, werden zudem in Artikel 75 Buchstabe b MStP die Patentanwälte und die Verteidiger aufgenommen, die in Artikel 321 Absatz 1 StGB und Artikel 171 Absatz 1 StPO bereits enthalten sind.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen gründen auf einer Abwägung zwischen der Besitzstandswahrung und den Zielen des Gesetzes, die Berufsausübung an entsprechende und definierte Berufsabschlüsse zu knüpfen.
Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht über eine Berufsausübungsbewilligung für die privatwirtschaftliche Ausübung eines Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung verfügt, soll seinen Beruf in diesem Kanton weiterhin ausüben können, auch wenn die nach diesem Gesetz geforderte Ausbildung nicht vorliegt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, wird in Würdigung der bisher geltenden Rechtslage und der erteilten Bewilligung Aufgabe des Kantons sein.
Beantragt eine Person nach Inkrafttreten des GesBG eine neue Berufsausübungsbewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung, z. B. weil sie den Kanton wechselt, muss sie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss GesBG nachweisen (Abs. 1).
61 SR 311.0
62 SR 312.0
63 SR 322.1