Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Berufsverbände

SBK, IG Swiss ANP, SHV, EVS, SVBG, SVDE und SIGA begrüssen Buchstabe b, wünschen sich jedoch eine Präzisierung, um kantonale Unterschiede zu vermeiden. Die Berufsverbände könnten bei der Umsetzung eine Rolle übernehmen.

Auch FSP wünscht sich eine Konkretisierung in der Verordnung sowie die Bezeichnung von qualifizierten Weiterbildungseinrichtungen.

Auch physioswiss, physio Zentralschweiz, physio beider Basel, physio Genève, physio Fribourg und physio St. Gallen-Appenzell fordern, dass präzisiert werden müsse, dass sich "lebenslanges Lernen" nicht bloss auf allgemeines Lernen ziele. Sie liefern einen entsprechenden Textvorschlag: "Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen kontinuierlich durch berufliche formale und nicht-formale Weiterbildung und lebenslanges Lemen."

SBV und SGR fordern, dass die Fortbildungspflicht mit einer expliziten Delegationskompetenz zu versehen sei: Der Bundesrat regelt unter unter Mitwirkung der Fachhochschulen und medizinischen Fakultäten sowie der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt den Umfang und den Nachweis der Fortbildung.

FSO fordert die Definition von zu absolvierenden Weiterbildungsstunden und von kompetenten Anbietern von Weiterbildung in der Verordnung. Die Organisation der Weiterbildungskurse könne den Berufsverbänden überlassen werden.

SHV, EVS und SVBG erwähnen, dass zu berücksichtigen sei, dass die Arbeitgeber für die Weiterbildung ihrer Angestellten aufkommen müssen, sofern diese aus berufsethischen oder fachlichen Gründen notwendig sei.

Bildungsbereich

HES-SO fordert eine analoge Regelung zum MedBG.

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

Spitex Schweiz fordert eine konkretisierende Ergänzung von Buchstabe b und liefert einen Textvorschlag.

PH CH begrüsst Buchstabe b, wünscht sich jedoch eine Präzisierung. Die Berufsverbände könnten bei der Umsetzung eine Rolle übernehmen

Varia

VFP begrüsst Buchstabe b, wünscht sich jedoch eine Präzisierung von zeitlichem Umfang sowie anerkannte Anbieter. Ähnlich äussert sich SIN.

FH Schweiz findet, dass Umfang, Durchführung und Kontrolle von den Berufsverbänden zu definieren sei.

Buchstabe d

Psydom merkt an, dass nicht nur Artikel 321 Absatz 1 StGB angepasst werden müsse, sondern auch Artikel 448 Absatz 2 ZGB.

Buchstabe f

Berufsverbände

KKA fordert die Erweiterung des Berufsgeheimnisses: die Geheimnisträgerin soll sich auch dann darauf berufen können, wenn sie vom Patienten (bzw. Dateninhaber) davon befreit wurde.