Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Buchstabe g
Kantone
AR weist auf Vollzugsschwierigkeiten im MedBG hin. Die "anderweitige finanzielle Sicherheit" genüge den Anforderungen des Konsumenten-/Patientenschutzes nicht. Eine obligatorische Haftpflichtversicherung oder die Hinterlegung einer vergleichbaren Deckungssumme auf einem Sperrkonto seien notwendig. AR beantragt die Streichung.
AI erwähnt, dass das Gesetz eine finanzielle Untergrenze für die Leistungsdeckung der Haftpflichtversicherung definieren soll. AI geht von etwa 3 Mio. CHF aus.
SG gibt zu bedenken, dass die Haftpflichtversicherung nicht eine Berufspflicht, sondern eine Bewilligungsvoraussetzung sein sollte. Es sei stossend, dass die zuständige Aufsichtsbehörde eine Bewilligung ausstellen müsse, obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass die gesuchstellenden Person die Voraussetzungen für eine Versicherungsdeckung nicht erfülle und nachher ein Entzug der Bewilligung verfügt werden müsse.
Parteien
CVP findet die "vergleichbare finanzielle Sicherheit" zu wenig präzise. Der Bund solle eine finanzielle Untergrenze setzen.
Wirtschaft
Der SGB hält fest, dass der Arbeitgeber nicht von seiner zivilrechtlichen Verantwortung gegenüber den Patienten entbunden wird, wenn seine Angestellten eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen müssen.
Berufsverbände
SBV findet den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine anderweitige finanzielle Sicherheit conditio sine qua non für die selbständige Berufsausübung.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
IGGH-CH fragt, wo der Begriff "lege artis" definiert sei. Interventionen seien in der Geburtshilfe zur Normalität geworden. In einem Rechtsfall müsse unter "lege artis" die Vorgehensweise in der ausserklinischen hebammengeleiteten Geburtshilfe als Massstab herangezogen werden.
Varia
ASD findet es wichtig, auch die Berufshaftpflichtversicherung analog zum MedBG zu regeln und den Versicherungsnachweis regelmässig zu prüfen.