Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Artikel 17 Amtshilfe
Kantone
OW, BS, AG, SG, TG, TI, NW und GDK begrüssen den Informationsaustausch, weisen aber darauf hin, dass dieser nur mit einem zentralen und aktiven Register sichergestellt werden kann.
SG weist darauf hin, dass nicht nur Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu nennen seien, sondern auch Sozialversicherungen. Die zuständige Stelle könne lediglich über das Register eruiert werden.
ZG fordert, die Sachüberschrift mit "amtliche Mitteilungspflicht" zu ersetzen. "Amtshilfe" sei unzutreffend und deshalb anzupassen. Zudem sei der erläuternde Bericht anzupassen. Gemäss Wortlaut von Artikel 17 sei keine gegenseitige Information vorgesehen, sondern eine einseitige Mitteilungspflicht. Es sei ausserdem unklar, welches die zuständige Stelle sein soll, an die die kantonale Aufsicht Meldung zu machen habe.
VD begrüsst die Regelung.
Berufsverbände
SBK, IG Swiss ANP, SHV, EVS, SVBG, SVDE und SIGA begrüssen den Artikel im Grundsatz und weist darauf hin, dass die fehlende Registrierung von Personen im Angestelltenverhältnis ein Risiko darstellt.
Gesundheitsorganisationen / Einrichtungen
PH CH begrüsst den Artikel im Grundsatz und weist darauf hin, dass die fehlende Registrierung von Personen im Angestelltenverhältnis ein Risiko darstellt.
Varia
SIN begrüsst den Artikel im Grundsatz und weist darauf hin, dass die fehlende Registrierung von Personen im Angestelltenverhältnis ein Risiko darstellt.
2. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen
Allgemein
Kantone
GR erachtet die vorgesehenen Sanktionen für mangelhaft. Straftatbestände und Strafmass seien analog zum MedBG und PsyG ins Gesetz aufzunehmen.
Parteien
Die GLP begrüsst die Bestimmungen zum Disziplinarteil. Zur Umsetzung etwa eines Berufsverbots sei ein nationales Register notwendig.
Die FDP begrüsst einheitliche Disziplinarmassnahmen.
Wirtschaft
SGB ist mit den Kriterien zur Berufsausübungsbewilligung sowie mit deren Entzug einverstanden. Allerdings erinnert der SGB daran, dass auch die Arbeitgeber eine Verantwortung tragen. Dies solle in einem eigenen Artikel 18bisfestgehalten werden.